das statut                                                   
 

 

Statut des Mieterverein Chemnitz u. U. e.V.


Der Mieterverein Chemnitz u. U. e.V. versteht sich als unabhängiger Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern zur Wahrung ihrer Interessen als Mieter bzw. Nutzer von Wohnraum. Er stellt sich die Aufgabe, durch Wort, Schrift und Tat zur Gewährleistung grundlegender Rechte der Mieter gegenüber Eigentümern und Vermietern aller Eigentums- formen in organisierter Form beizutragen. Zur Erreichung des gemeinnützigen Zweckes dieses Mietervereins werden insbesondere folgende grundlegenden Aufgaben und Ziele gestellt :

  • Sicherung des Grundrechtes auf Wohnraum und Gewährleistung des Kündigungsschutzes

  • Einflussnahme auf eine sozial gerechte Mietpreispolitik und gegen ungerechtfertigte Mietpreiserhöhungen

  • Einflussnahme auf die Entwicklung des sozialen Wohnungsbaus und der bedürfnisgerechten Sanierung erhaltenswerter Wohnsubstanz

  • Einflusssnamhe auf eine sozialorientierte Wohnungspolitik

  • Gewährung von außergerichtlichen Rechtsberatungen für die Mitglieder in ihren Mietangelegenheiten nach deutschem Recht

Mit diesem Statut schafft sich der Mieterverein Chemnitz u. U. e.V. diese Organisationsstruktur.

                                   § 1

Mitglied des Mietervereins können Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in der Stadt und Umgebung in Ihrer Eigenschaft als Mieter, Nutzer oder Untermieter von Wohnungen bzw. Wohnraum sein, die mit diesem Statut die Ziele und Aufgaben des Mietervereins anerkennen und bereit sind, sich für deren Verwirklichung einzusetzen.

Auch Ehepartner oder eine andere mit dem Mitglied in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand lebende Person kann auf Antrag Mitglied werden. Diese beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Mitgliedschaft des Partners und an die Dauer des gemeinsamen Hausstandes gebunden. Die zweite Person mit der beitragsfreien Mitgliedschaft hat kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 

Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung begründet. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Beitrittserklärung erfolgt und endet frühestens nach Ablauf von 2 Jahren zum Jahresende.

Die Kündigung der Mitgliedschaft ist bis zum 30. September des Kalenderjahres per Einschreiben an die Geschäftsstelle zu richten. Die Mitgliedschaft endet außerdem bei Tod des Mitglieds, bei Verstößen gegen die Finanzordnung, durch Streichung oder durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es sich grobe Verstöße gegen das Statut des Mietervereins schuldig macht. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht auf Gehör.

Jede Person gemäß Absatz 1 kann die Aufnahme als Probemitglied beantragen. Der Vorstand kann durch Beschluss allgemeine Regelungen über die Aufnahme, Voraussetzungen und Dauer einer Mitgliedschaft auf Probe und über eingeschränkte Rechte und Pflichten der Probemitglieder sowie Regelungen zur Übernahme in die ordentliche Mitgliedschaft festlegen. Probemitglieder haben kein aktives und kein passives Wahlrecht und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Probemitgliedschaft erlischt nach der vom Vorstand festgelegten Regelung oder durch Übernahme in die ordentliche Mitgliedschaft. 


                                    § 2

Jedes Mitglied hat das Recht, sich aktiv an der Arbeit des Mietervereins zu beteiligen.

Jedes Mitglied hat das Recht auf Beratung und Wahrnehmung der Belange sowie Betreuung in seiner Eigenschaft als Mieter oder Pächter in allen seinen Miet- und Pachtverhältnissen berührenden Fragen und wohnrechtlichen Angelegenheiten.

Der Mieterverein gewährleistet im Rahmen des Datenschutzes, dass die Daten seiner Mitglieder nur zu Zwecken der Vereinsmitgliedschaft verwendet werden.

                                  § 3

Der Mitgliederbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Jedes Mitglied hat die Pflicht, seine Mitglieds- beiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe zu entrichten. Bei Eintritt ist die Aufnahmegebühr und ein voller Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Beiträge für die Restmonate des folgenden Jahres bzw. die weiteren Jahres- beiträge sind Ende Februar jeden Jahres fällig.

Bei Beitragsrückständen von mehr als 4 Wochen wird eine Zahlungserinnerung verschickt. Danach erfolgen kosten- pflichtige Mahnungen.

Auf Antrag kann in begründeten sozialen Fällen durch den Vorstand eine Ratenzahlung gewährt werden.


                                      § 4

Höchstes Organ des Mietervereins ist die Mitgliederver- sammlung. Sie findet aller 2 Jahre statt. Sie wird durch den Vorstand in öffentlicher Bekanntmachung in der Mieterzeitung des DMB und der örtlichen Ausgabe der Tageszeitung "Freie Presse" einberufen. Die Einberufung hat mindestens 4 Wochen vor dem beabsichtigten Termin der Versammlung zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand jederzeit einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel aller Mitglieder schriftlich verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmen- mehrheit der anwesenden Mitglieder erfasst. Zu einem Beschluss statutenändernden Inhalts ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

Die Mitgliederversammlung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr :

  1. Wahl eines aus mindestens 5 und höchstens 7 Mitgliedern bestehenden Vorstandes auf die Dauer von 4 Jahren in offener, auf Antrag in geheimer Abstimmung. Es gilt in jedem Fall die allgemeine Mehrheitsklausel. Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglied kann nur werden, wer mindestens 2 Jahre Mitglied im Mieterverein ist.

  2. Wahl einer aus 3 Mitgliedern bestehenden Finanzrevision, die jeweils zum 31.12. jeden Jahres (Kalenderjahr ist gleich Geschäftsjahr) alle Geschäftsvorgänge des Mietervereins und seines Vorstandes kontrolliert und darüber in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung Bericht erstattet. Der Vorstand ist der Finanzrevision zur vollständiger Offenlegung der Finanzen verpflichtet.

  3. Bestätigung der Haushaltsführung des Vorstandes sowie dessen Entlastung für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie Entschließung über Grundsätze des Haushaltes des Mietervereins.

  4. Abberufung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder oder von Mitglieder der Finanzrevision.


                                  § 5

Der Vorsitzende des Mietervereins wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter, einen Kassierer sowie einen Schriftführer. Die übrigen Vorstandsmitglieder stehen in der Regel einer ständigen Arbeitsgruppe vor.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß eingeladen ist und mindestens 50 % der gewählten Mitglieder anwesend sind.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Im übrigen ist die Arbeit des Vorstandes in einer Geschäftsordnung zu regeln, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

Der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Mieterverein im Rechtsverkehr. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Die Verfügung über Finanzen des Mietervereins ab der in der Geschäftsordnung bestimmten Höhe bedarf der Mitzeichnung des Kassierers. Einzelne Angelegenheiten des Mietervereins nehmen andere Vorstandsmitglieder im Rahmen ihnen übertragener Vollmachten war.

Der Vorstand kann die Zahlung angemessener pauschalierter Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen an Funktionsträger durch Beschluss festlegen.


                                    § 6

Der Vorstand richtet zur Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Aufgaben des Mietervereines eine Geschäftsstelle ein. Die Geschäftsstelle untersteht dem Geschäftsführer des Vorstandes. Er ist gegenüber dem Vorstand verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Seine Befugnisse werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.


                                    § 7

Der Mieterverein finanziert sich durch die Beiträge seiner Mitglieder, Spenden und anderer nachweispflichtiger Einkünfte aller Art.
Zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Deutschen Mieterbundes Landesverband
Sachsen e. V. führt der Mieterverein entsprechend dessen Beitrags- und Finanzordnung Teile seiner Beiträge an den Landesverband ab. Für den Fall der von der Mitgliederversammlung des Mietervereins mit einer Mehrzahl von 2/3 beschlossenen Auflösung wickelt der Vorstand oder ein von der letzten Mitgliederversammlung beschlossenes anderes Gremium innerhalb von 12 Monaten die Geschäfte ab. Das nach Abwicklung der Geschäfte verbleibende Restvermögen wird dem Landesverband  zugeführt.


                                  § 8

Der Mieterverein ist juristische Person. Er erlangt seine Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das Vereinsregister. Sitz des Vereins ist Chemnitz.


                                § 9

Das Statut des Mietervereins Chemnitz und Umgebung e.V. wurde von den Mitgliedern der Gründungsversammlung beschlossen. Spätere Änderungen oder Ergänzungen des Statuts erfolgen in ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen.
Das Statut wurde durch die Mitgliederversammlung am 4. November 1992, am 14. November 1996, am 10. April 2003,  am 13. April 2006 und letztlich am 17. April 2008 geändert.

Chemnitz, März 2011

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