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Statut des Mieterverein Chemnitz
u. U. e.V.
Der Mieterverein Chemnitz u. U. e.V. versteht sich als unabhängiger
Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern
zur Wahrung ihrer Interessen als Mieter bzw. Nutzer von Wohnraum.
Er stellt sich die Aufgabe, durch Wort, Schrift und Tat zur
Gewährleistung grundlegender Rechte der Mieter gegenüber
Eigentümern und Vermietern aller Eigentums- formen in
organisierter Form beizutragen. Zur Erreichung des gemeinnützigen
Zweckes dieses Mietervereins werden insbesondere folgende
grundlegenden Aufgaben und Ziele gestellt :
- Sicherung des Grundrechtes auf Wohnraum und Gewährleistung
des Kündigungsschutzes
- Einflussnahme auf eine sozial gerechte Mietpreispolitik
und gegen ungerechtfertigte Mietpreiserhöhungen
- Einflussnahme auf die Entwicklung des sozialen Wohnungsbaus
und der bedürfnisgerechten Sanierung erhaltenswerter
Wohnsubstanz
- Einflusssnamhe auf eine sozialorientierte Wohnungspolitik
- Gewährung von außergerichtlichen
Rechtsberatungen für die
Mitglieder in ihren Mietangelegenheiten nach deutschem
Recht
Mit diesem Statut schafft sich der Mieterverein Chemnitz u. U.
e.V. diese Organisationsstruktur. § 1
Mitglied des Mietervereins können Bürgerinnen
und Bürger mit Wohnsitz in der Stadt und Umgebung in
Ihrer Eigenschaft als Mieter, Nutzer oder Untermieter von
Wohnungen bzw. Wohnraum sein, die mit diesem Statut die Ziele
und Aufgaben des Mietervereins anerkennen und bereit sind,
sich für deren Verwirklichung einzusetzen.
Auch Ehepartner oder eine andere
mit dem Mitglied in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen
Hausstand lebende Person kann auf Antrag Mitglied werden. Diese
beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Mitgliedschaft des
Partners und an die Dauer des gemeinsamen Hausstandes
gebunden. Die zweite Person mit
der beitragsfreien Mitgliedschaft hat kein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft
wird durch Beitrittserklärung begründet. Sie beginnt mit dem
Ersten des Monats, in
dem die Beitrittserklärung erfolgt und endet frühestens
nach Ablauf von 2 Jahren zum Jahresende.
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist bis zum 30. September des
Kalenderjahres per Einschreiben an die Geschäftsstelle zu richten.
Die Mitgliedschaft endet außerdem bei Tod des Mitglieds, bei Verstößen
gegen die Finanzordnung, durch Streichung oder durch Ausschluss auf
Beschluss des Vorstandes.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es sich
grobe Verstöße gegen das Statut des Mietervereins schuldig
macht. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht auf Gehör.
Jede Person gemäß Absatz 1 kann die Aufnahme als
Probemitglied beantragen. Der Vorstand kann durch Beschluss
allgemeine Regelungen über die Aufnahme, Voraussetzungen und
Dauer einer Mitgliedschaft auf Probe und über eingeschränkte
Rechte und Pflichten der Probemitglieder sowie Regelungen zur
Übernahme in die ordentliche Mitgliedschaft festlegen.
Probemitglieder haben kein aktives und kein passives Wahlrecht
und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die
Probemitgliedschaft erlischt nach der vom Vorstand
festgelegten Regelung oder durch Übernahme in die ordentliche
Mitgliedschaft.
§ 2
Jedes Mitglied hat das Recht, sich aktiv an der Arbeit des
Mietervereins zu beteiligen.
Jedes Mitglied hat das Recht auf Beratung und Wahrnehmung der Belange
sowie Betreuung in seiner Eigenschaft als Mieter oder Pächter in allen
seinen Miet- und Pachtverhältnissen berührenden Fragen und wohnrechtlichen
Angelegenheiten.
Der Mieterverein gewährleistet im Rahmen des Datenschutzes, dass die Daten
seiner Mitglieder nur zu Zwecken der Vereinsmitgliedschaft verwendet werden.
§ 3
Der Mitgliederbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung
festgelegt. Jedes Mitglied hat die Pflicht, seine Mitglieds-
beiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Höhe zu entrichten. Bei Eintritt ist die Aufnahmegebühr
und ein voller Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Beiträge
für die Restmonate des folgenden Jahres bzw. die weiteren
Jahres- beiträge sind Ende Februar jeden Jahres fällig.
Bei Beitragsrückständen von mehr als 4 Wochen wird
eine Zahlungserinnerung verschickt. Danach erfolgen kosten-
pflichtige Mahnungen.
Auf Antrag kann in begründeten sozialen Fällen durch
den Vorstand eine Ratenzahlung gewährt werden.
§ 4
Höchstes Organ des Mietervereins ist die Mitgliederver-
sammlung. Sie findet aller 2 Jahre statt. Sie
wird durch den Vorstand in öffentlicher Bekanntmachung
in der Mieterzeitung des DMB und der örtlichen Ausgabe der
Tageszeitung "Freie Presse" einberufen. Die Einberufung hat
mindestens 4 Wochen vor dem beabsichtigten Termin der Versammlung
zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand
jederzeit einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel
aller Mitglieder schriftlich verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmen- mehrheit
der anwesenden Mitglieder erfasst. Zu einem Beschluss statutenändernden
Inhalts ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
Die Mitgliederversammlung nimmt insbesondere folgende Aufgaben
wahr :
-
Wahl eines aus mindestens 5 und höchstens 7 Mitgliedern bestehenden Vorstandes
auf die Dauer von 4 Jahren in offener, auf Antrag in geheimer
Abstimmung. Es gilt in jedem Fall die allgemeine Mehrheitsklausel.
Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglied kann nur werden, wer
mindestens 2 Jahre Mitglied im Mieterverein ist.
-
Wahl einer aus 3 Mitgliedern bestehenden Finanzrevision,
die jeweils zum 31.12. jeden Jahres (Kalenderjahr ist
gleich Geschäftsjahr) alle Geschäftsvorgänge
des Mietervereins und seines Vorstandes kontrolliert und
darüber in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung
Bericht erstattet. Der Vorstand ist der Finanzrevision
zur vollständiger Offenlegung der Finanzen verpflichtet.
-
Bestätigung der Haushaltsführung des Vorstandes sowie
dessen Entlastung für das abgelaufene Geschäftsjahr
sowie Entschließung über Grundsätze des Haushaltes
des Mietervereins.
-
Abberufung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder oder
von Mitglieder der Finanzrevision.
§ 5
Der Vorsitzende des Mietervereins wird durch die
Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand wählt aus
seiner Mitte
einen Stellvertreter, einen Kassierer sowie einen Schriftführer.
Die übrigen Vorstandsmitglieder stehen in der Regel einer
ständigen Arbeitsgruppe vor.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß
eingeladen ist und mindestens 50 % der gewählten Mitglieder
anwesend sind.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder gefasst. Im übrigen ist die
Arbeit des Vorstandes in einer Geschäftsordnung zu regeln,
die nicht Bestandteil der Satzung ist.
Der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten
den Mieterverein im Rechtsverkehr. Jeder von ihnen ist allein
vertretungsberechtigt.
Die Verfügung über Finanzen des Mietervereins ab
der in der Geschäftsordnung bestimmten Höhe bedarf
der Mitzeichnung des Kassierers. Einzelne Angelegenheiten
des Mietervereins nehmen andere Vorstandsmitglieder im Rahmen
ihnen übertragener Vollmachten war.
Der Vorstand kann die Zahlung angemessener
pauschalierter Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen an Funktionsträger
durch Beschluss festlegen.
§ 6
Der Vorstand richtet zur Vorbereitung, Organisation und Durchführung
der Aufgaben des Mietervereines eine Geschäftsstelle
ein. Die Geschäftsstelle untersteht dem Geschäftsführer
des Vorstandes. Er ist gegenüber dem Vorstand verantwortlich
und rechenschaftspflichtig. Seine Befugnisse werden durch
eine Geschäftsordnung geregelt.
§ 7
Der Mieterverein finanziert sich durch die Beiträge seiner
Mitglieder, Spenden und anderer nachweispflichtiger Einkünfte
aller Art.
Zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des
Deutschen Mieterbundes Landesverband
Sachsen e. V. führt der Mieterverein
entsprechend dessen Beitrags- und Finanzordnung Teile seiner
Beiträge an den Landesverband ab. Für den Fall der von der Mitgliederversammlung
des Mietervereins mit einer Mehrzahl von 2/3 beschlossenen
Auflösung wickelt der Vorstand oder ein von der letzten
Mitgliederversammlung beschlossenes anderes Gremium innerhalb
von 12 Monaten die Geschäfte ab. Das nach Abwicklung
der Geschäfte verbleibende Restvermögen wird dem
Landesverband zugeführt.
§ 8
Der Mieterverein ist juristische Person. Er erlangt seine
Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das Vereinsregister.
Sitz des Vereins ist Chemnitz.
§ 9
Das Statut des Mietervereins Chemnitz und Umgebung e.V. wurde
von den Mitgliedern der Gründungsversammlung beschlossen.
Spätere Änderungen oder Ergänzungen des Statuts
erfolgen in ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen.
Das Statut wurde durch die Mitgliederversammlung am 4. November 1992,
am 14. November 1996, am 10. April 2003, am 13.
April 2006 und letztlich am 17. April 2008 geändert.
Chemnitz, März 2011
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